Hier geht es um: Haftung des Veranstalters einer Treibjagd wegen unterlassener Information eines Pferdehalters über die bevorstehende Jagd und das Abgeben von Schüssen in unmittelbarer Nähe der weidenden Pferde und die schadensverursachende Wirkung dieser Schussgeräusche.
Urteil: LG Paderborn vom 23.10.2015, Az.: 2 S 4/15
Sachverhalt:
Die Klägerin K ist Grundbesitzerin eines Hofes und einer dazugehörigen Pferdeweide auf der sie die beiden Pferde Pünktchen und Anton hält.
Der Beklagte zu 1 V ist der Veranstalter einer Treibjagd. V hat zum wiederholten Male Mitte Oktober eine Treibjagd in seiner Jagdpacht durchgeführt. Bereits im Jahr zuvor, waren die Pferde der K durch die Schussgeräusche in Panik geraten, wovon V Kenntnis hatte.