VFD Landesverband Berlin Brandenburg
Wir sind mit Pferden unterwegs

Das Reiten ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet (vgl. § 16 Landeswaldgesetz Berlin). Diese Wege verlaufen in der Regel deutlich getrennt von sonstigen Waldwegen und -straßen.
§ 16
Benutzung des Waldes
(1) Reiter, mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen, dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.
(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.
Reiterlaubnismarke
Wer die Waldreitwege nutzen will, erwirbt vorher bei einem der Berliner Forstämter (siehe Dienststellen) eine Reiterlaubnismarke. Die Marke ist während der Waldausritte gut sichtbar am Zaumzeug zu befestigen.
Reiterlaubnisse gibt es mit einer Gültigkeit von
Bei Verlust einer Reiterlaubnismarke ist ein Ersatz nur durch den Erwerb einer neuen in Höhe des normalen Entgeltes möglich. Reiten ohne Reiterlaubnismarke oder abseits der Reitwege ist eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 23 Landeswaldgesetz Berlin).
§ 23
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Gesetz zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz Berlin - LWaldG)
Vom 16. September 2004
Dienststellen der Berliner Forsten
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Karten der Reitwege
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Reiten im Berliner Wald
Kontakt
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* Gesetzestext kursiv dargestellt