VFD Landesverband Berlin Brandenburg
Wir sind mit Pferden unterwegs

Das Reiten auf öffentlichen Wegen regelt die Straßenverkehrsordnung. Öffentliche Wege unterliegen dem Straßenverkehrsrecht, das sind:
Zum Begriff öffentliche Verkehrsfläche ein Auszug aus dem Kommentar zur StVO (Mühlhaus, §1 Anmerkung 3): "Öffentlich ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei Beziehungen miteinander verbunden ist, zugelassen wird, während sie Privatgrund bleibt, wenn der Verfügungsberechtigte nur den Verkehr der Personen duldet, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm stehen oder gerade anläßlich des Gebrauches des Weges in solche treten." Für diese öffentlichen Straßen und Wege, zu denen selbstverständlich auch die diesen Merkmalen unterfallenden Straßen und Wege in Wald und Feldmark gehören, gilt das Straßenverkehrsrecht als vorgehendes Bundesrecht gem. Art. 74 Nr. 22 und Art. 321 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht). Erkennbarkeit von öffentlichen Wegen
StVO § 28 Tiere (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
Das bedeutet, daß z.B. Gemeinden oder andere Verfügungsberechertigte öffentliche Verkehrsflächen nicht eigenmächtig für Reiter sperren dürfen. Dies darf ausschließlich die zuständige Verkehrsbehörde.(Teileinziehung) Es bedeutet aber auch, daß das Bereiten von öffentliche Verkehrsflächen mit Gruppen von relativ ungeübten Urlaubern und Ferienkindern wie auch mit unerfahrenen Pferden eigentlich so gut wie ausgeschlossen ist, weshalb von Fahrzeugverkehr unbelastete Wege für den Reittourismus unerläßlich sind. Auszug aus der StVO-Ergänzung vom 1.7.1992 S.125 Das Reiten als Freizeitsport nimmt zu. In der Praxis sind Zweifel aufgetreten, ob Reiter ohne weiteres Feld- und Waldwege benutzen dürfen. Zur Klarstellung weise ich auf folgendes hin: Nach § 28 Abs.2 Satz 1 StVO gelten für Reiter die für den gesamten Fahrverkehr einheitlichbestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Reiter müssen daher die Fahrbahn benutzen ( § 2 Abs. 1 StVO), sofern für sie nicht Sonderwege (Zeichen 239 StVO) bestehen (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 13.6.1952, VRS 4 S.459 : diese Entscheidung erging zwar zu § § 8, 39 StVO-alt-, die Rechrslage nach der neuen StVOist aber insofern unverändert). Reitern ist es also verboten, Gehwege zu benutzen. Gehwege sind nicht nur die als solche ausdrücklich beschilderten (Zeichen 241 StVO ), sondern auch diejenigen, deren bauliche Gestaltung die Zweckbestimmung der Gehwege eindeutig erkennen läßt. Hierbei ist es einerlei, ob diese Gehwege Bestandteil einer Straße sind oder isoliert angelegt sind oder ob sie sich durch entsprechende Benutzung gebildet haben (vgl. Booß, Straßenverkehrsordnung § 2 Anm. 2). Solche Feld- und Waldwege sind deutlich erkennbar für den Fußgängerverkehr, nicht aber für den Fahrzeuverkehr bestimmt. Reiter dürfen diese Wege daher nicht benutzen. Verstöße hiergegen sind Ordnungswiedrigkeiten ( § 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO) und können mit Geldbußen geahndet werden ( § 24 StVG) Bundesminister für Verkehr Dazu ist anzumerken, daß unter diese Kategorie wohl vor allem speziell angelegte Wanderwege im Erholungswald fallen. Diese gibt es in Brandenburg nur in geringer Zahl, z.B. Uferwege an Seen. Forstwege und fast alle Feldwege fallen nicht darunter, da sie einerseits als Wirtschaftswege angelegt sind, andererseits unter die Gesetzgebung der Natur- und Landschaftsschutzgesetze und der Waldgesetze fallen. (siehe dort) StVO § 27 Verbände (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig ( § 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind. (5) Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
StVO § 41 Vorschriftzeichen
Dieses Zeichen gilt also nicht für Reiter, aber für Gespanne (Fahrzeuge aller Art), d.h. Wege mit diesem Schild dürfen beritten werden. a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden. Anmerkung: z.B. schwarzer Reiter im Feld = Reitverbot Enthält dieses Schild ein anderes Sinnbild als einen Reiter, darf der der Weg folglich beritten werden, sofern nicht andere Bestimmungen entgegenstehen.
Solche reinen Reitwege gibt es z.B. im Grunewald. Sie kennzeichnen reine Reitwege, auf denen auch nicht spazierengegangen werden darf.Verkleinerte Ausführungen dieser amtlichen Verkehrsschilder, wie sie bisher zur Ausweisung von Reitwegen in Brandenburg verwendet wurden, sind nicht zulässig und müssen daher demnächst ersetzt werden. Anmerkung: Neuerdings gibt es ein viereckiges grünes Schild mit weißem Reiter und Textverweis auf § 20 LWaldG, daß zukünftig in ganz Brandenburg einheitlich zur Kennzeichnung von Reitwegen auf Forstwegen verwendet werden soll. Für die Kennzeichnung öffentlicher Wege (Kommunalstraßen, öffentliche Fahrwege in Wäldern) genehmigte das Verkehrsministerium ebenfalls grüne, nicht amtliche Hinweisschilder mit Reiterpiktogramm und Entfernungsanzeigen. Diese Schilder sind nicht bestimmt für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.Von ihrer Beschaffenheit her sind sie vor allem für Reitwanderwege gedacht. Es bleibt offen, ob sie auch durchgängig für lokale Empfehlungen öffentlicher Wege verwendet werden.
* Gesetzestexte kursiv dargestellt
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