Quick links: Springe zum Inhaltsbereich der Seite, Springe zur Seitennavigation, Springe zur Suche.

Reitrecht im Überblick

Brandenburg

Reiten und Gespannfahren im Straßenverkehr

Straßenverkehr (StVO)
Auf allen öffentlichen Straßen und Wegen gilt die StVO, die Reiter und Fahrer grundsätzlich als Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Auf Gehwegen darf nicht geritten werden. Die Vorfahrt- und Vorrangschilder sind zu beachten. Bei Dämmerung ist das Pferd zu beleuchten. Pferde dürfen nicht von Fahrzeugen oder Fahrrädern aus geführt werden. Es ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

 

 

Reitweg
§ 41(2) Nr.5
VZ 239
StVO
Es handelt sich um einen Sonderweg. Er darf nur von Reitern benutzt werden. Gespannfahren ist nicht gestattet. Führen von Pferden ist aber erlaubt.
Auf anderen Sonderwegen (z.B. für Fußgänger) darf nicht geritten und dürfen Pferde nicht geführt werden!
Reitverbot
§ 41 (2) Nr.6
VZ 258
StVO
 Verbietet das Reiten auf diesen Wegen. Pferde dürfen aber geführt werden. Das Zeichen gilt  nicht für Kutschen, da sie Fahrzeuge sind. Dieses Zeichen ist nur wirksam, wenn es einen öffentlichen Weg beschildert!
Verbot für Fahrzeuge aller Art
§ 41 (2) Nr.6
VZ 250
StVO
Verbietet die Benutzung durch Fahrzeuge aller Art, also auch durch Kutschen. Es gilt entgegen § 28 (2) StVO nicht für Tiere.
Unter den in § 28 StVO genannten Tieren sind neben Vieh auch Reiter und Führer von Pferden aufgeführt. Es gilt also nicht für Reiter und Führer von Pferden!

Mehr Informationen zum Bereiten von öffentlichen Wegen - Straßenverkehrsordnung

Mehr Informationen zum Bereiten von öffentlichen Wegen - Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

Ratgeber zum Thema "Pferde im Straßenverkehr: So verhalten sich Reiter richtig"

Anfrage der VFD zur Einziehung (Teileinziehung) von öffentlichen Straßen

 

 

 

 


 


Reiten und Gespannfahren im Wald

Wald
§ 15 (4) LWaldG

Reiten und Gespannfahren ist Waldwegen (mindestens von zweispurigen Fahrzeugen befahrbar) und Waldbrandwundstreifen (von Vegetation und brennbarem Material freigehaltene Streifen, insbesondere an Straßen und Bahngleisen) zulässig. Auf schmaleren Wegen und auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf  nicht geritten und gefahren werden.

Verbot der Nutzungsarten Gespannfahren und Reiten auf Waldwegen
§ 18 LWaldG
WaldSperrVO

Die Forstämter können Wege für das Reiten und Gespannfahren sperren, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht. Das Sperrungsverfahren wird durch die Waldwegesperrungsverordnung und die Durchführungsempfehlung des Forstministeriums geregelt.
Gesperrte Wege müssen mit diesem Schild gekennzeichnet sein.


Mehr Informationen zum Bereiten von nichtöffentlichen Wegen - Bundeswaldgesetz & Landeswaldgesetze

 

 

 

 

 



Reiten und Gespannfahren in der so genannten Freien Landschaft

Freie Landschaft
§ 44 BbgNatSchG

Zur freien Landschaft zählen alle Gebiete die nicht Wald und nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile einschließlich der innerörtlichen Grünflächen sind Hier gilt i.d.R. das brandenburgische Naturschutzgesetz. Reiten und Gespannfahren sind danach auf Wegen, die mindestens von zweispurigen Fahrzeugen befahrbar sind, zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dies verbieten. Auf Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten und gefahren werden.

Mehr Informationen zum Brandenburgisches Naturschutzgesetz

 

 


 


Verbote
Schutzgebietsverordnung

In Brandenburg schränken einige Verordnungen der über 100 ausgewiesenen Schutzgebiete das Reiten und Fahren über die genannten Regelungen hinaus ein. Die Verordnungstexte sind zu finden unter:
https://bravors.brandenburg.de/de/vorschriften_schnellsuche
in die Suchmaske den Namen des Schutzgebietes eintragen

 

Publiziert am: Freitag, 05. März 2004 (42569 mal gelesen)
Copyright © by VFD Landesverband Berlin Brandenburg

Druckbare Version

[ Zurück ]